EU: Mitgliedstaaten können Agrarwirtschaft unterstützen

Die Mitgliedstaaten können Landwirte, die von der Coronakrise besonders betroffen sind, mit bis zu 5.000 Euro und und kleine Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft mit bis zu 50.000 Euro entschädigen.

EU-Flaggen vor dem Berlaymont-Gebäude, Sitz der Europäischen Kommission. Bild: Amio Cajander.

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Zur Entschädigung können Mitgliedstaaten, denen noch Mittel aus den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen, dieses Geld einsetzen. Diese Sondermaßnahme für die am stärksten betroffenen Sektoren der Agrar- und Ernährungswirtschaft hat die Kommission am Montag zusammen mit weiteren Maßnahmen veröffentlicht.

Zu den weiteren Maßnahmen gehören die am 22. April angekündigte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Milch- und Fleischsektor, die befristete Genehmigung selbstorganisierter Marktmaßnahmen der Marktteilnehmer in schwer getroffenen Sektoren und die Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen.

Der EU-Kommissar für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Janusz Wojciechowski erklärte dazu: „Wir haben rasch gehandelt, damit den Landwirten und anderen Betroffenen schnellstmöglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Einige Märkte für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurden durch die Krise hart getroffen. Ich bin jedoch zuversichtlich, dass die verabschiedeten Maßnahmen eine spürbare Unterstützung bringen, das richtige Signal an die Märkte senden und bald eine gewisse Stabilität herbeiführen. Dieses Paket zeigt ebenso wie die vorhergehenden Unterstützungsmaßnahmen, dass die Kommission bereit ist und angemessen auf die Situation reagiert. Wir werden die Lage auch weiterhin in engem Kontakt mit den Interessenträgern, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten genau beobachten.“

Zu den außergewöhnlichen Marktmaßnahmen, die am 22. April vorgeschlagen und inzwischen vollständig angenommen und veröffentlicht wurden, zählen:

- Beihilfen für die private Lagerhaltung: Die Kommission wird Beihilfen für die private Lagerhaltung von Milcherzeugnissen (Magermilchpulver, Butter, Käse) und Fleischerzeugnissen (Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch) gewähren. Durch diese Maßnahme können Erzeugnisse für einen Zeitraum von mindestens 2 bis 3 Monaten und höchstens 5 bis 6 Monaten vorübergehend vom Markt genommen werden. Anträge auf entsprechende Beihilfen können ab dem 7. Mai 2020 gestellt werden. Mit dieser Maßnahme soll der Markt durch eine vorübergehende Verringerung des Angebots stabilisiert werden.

- Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen: Die Kommission wird eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung von Marktstützungsprogrammen für Wein‚ Obst und Gemüse, Olivenöl und Bienenzucht sowie des EU-Schulprogramms (Milch, Obst und Gemüse) zulassen. Ziel dieser Flexibilität ist es, das verfügbare Angebot in den einzelnen Sektoren zu begrenzen und so das Gleichgewicht auf diesen Märkten wiederherzustellen. Außerdem kann dadurch der Schwerpunkt der Finanzierung auf das Krisenmanagement gelegt werden.

- Befristete Abweichung von den EU-Wettbewerbsregeln: Die Kommission gestattet es, in den Sektoren Milch, Blumen und Kartoffeln von bestimmten EU-Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 222 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation Dadurch können Marktteilnehmer für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten auf ihrer Ebene Marktmaßnahmen selbst planen und durchführen. So wird beispielsweise im Milchsektor eine kollektive Planung der Milcherzeugung gestattet, während im Blumen- und im Kartoffelsektor Marktrücknahmen vorgenommen werden dürfen. Auch die Lagerhaltung durch private Marktteilnehmer wird erlaubt. Die Entwicklung der Verbraucherpreise wird genau beobachtet, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden.

- Mögliche Entschädigungszahlungen für Landwirte und kleine Unternehmen: Mitgliedstaaten, denen noch Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen, können dieses Geld einsetzen, um im Jahr 2020 Landwirte und kleine Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft zu unterstützen. Dadurch dürfte den am stärksten von der Krise betroffenen Betrieben unmittelbar geholfen werden. Die Mitgliedstaaten können Landwirte mit bis zu 5.000 Euro und kleine Unternehmen mit bis zu 50.000 Euro unterstützen, und zwar zusätzlich zu den De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor und dem zuvor bereits angenommenen höheren Beihilfehöchstsatz.

Diese Maßnahmen folgen auf ein umfassendes Maßnahmenpaket, das die Kommission bereits zu einem früheren Zeitpunkt verabschiedet hat. Durch dieses frühere Paket wird die Agrar- und Ernährungswirtschaft in diesen schwierigen Zeiten mit höheren Beträgen für staatliche Beihilfen, höheren Vorschusszahlungen und verlängerten Fristen für die Einreichung von Zahlungsanträgen unterstützt. Die größere Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik soll den Verwaltungsaufwand für Landwirte und nationale Behörden verringern. (Europäische Kommission)

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