DSGVO: Muss ich am Telefon auf die DSGVO hinweisen?

Was müssen Unternehmen wegen der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) beachten, wenn ein neuer Kunde zwecks Vereinbarung eines Termins anruft?

Was müssen Unternehmen wegen der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) beachten, wenn ein neuer Kunde zwecks Vereinbarung eines Termins anruft?

Anzeige

Viele Kunden greifen gerne zum Telefon um einen Termin z.B. in einer Anwaltskanzlei oder beim Friseur zu vereinbaren. Bislang war dies unproblematisch - auch wenn das Unternehmen eben mal Name und Telefonnummer des Kunden im PC erfasst hatte. Die Frage ist, ob sich dies seit dem 25. Mai 2018 geändert hat.

Informationspflichten gegenüber dem Kunden nach DSGVO

Hier besteht das Problem darin, inwieweit bei der Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Anrufenden (wie Namen und Telefonnummer) bereits umfangreiche Informationspflichten des Unternehmers bestehen. Diese könnten sich aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO ergeben.

Ausnahmen von Informationspflichten?

Diese strengen Informationspflichten gelten allerdings nicht ausnahmslos. Zunächst einmal stellt Art. 13 Abs. 4 DSGVO klar, dass diese Pflichten nicht gelten, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Kein Problem ist daher, wenn sich z.B. ein Patient nach erfolgter Aufklärung in der Praxis einen Termin telefonisch vereinbart. Eine weitere Ausnahme enthält vor allem Art. 62 der Erwägungsgründe zur DSVGO.

Das unabhängige Datenschutzzentrum ULD mit Sitz in Schleswig-Holstein hat in einer Broschüre klargestellt, dass diese Pflichtinformationen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Erhebung erteilt werden müssen. Es reiche aus, wenn dies im zeitlichen Zusammenhang zur Erhebung geschieht. Der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) räumt auf Nachfrage ein, dass bei Kundenanrufen im Rahmen eines Erstkontaktes per Telefon zwecks Terminvereinbarung eine eingehende Mitteilung von Informationen am Telefon kaum praktikabel sei, so dass dies etwa bei einem Termin in der Arztpraxis nachgeholt werden könne.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verweist in einem Merkblatt auf seiner Webseite darauf, dass in einer Arztpraxis als Beispiel Informationspflichten "insbesondere" in der Praxis durch einen Flyer/Aushang und auf der Webseite in der Datenschutzerklärung bestehen. An diese beiden Rechtsauffassungen sind allerdings die Datenschutz-Aufsichtsbehörden in den anderen Bundesländern nicht gebunden.

Fazit: Hieraus ergibt sich, dass die rechtliche Situation noch nicht abschließend geklärt ist. Abzuwarten bleibt, inwieweit künftig Gerichte hierüber entscheiden werden. Diese werden allerdings erst tätig, gegen Unternehmen etwa Untersagungsverfügungen beziehungsweise Bußgeldbescheide erlassen. Am besten sollten Unternehmer sich an die zuständige Datenschutzaufsicht ihres jeweiligen Bundeslandes „Aufsichtsbehörden für den nicht öffentlichen Bereich“ wenden und dort schriftlich oder per E-Mail nachfragen. (Quelle: JuraForum.de)

Neuen Kommentar schreiben

Kommentare (0)

Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.