BVL: Erteilt Änderungsbescheide zum Kulturstadium

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat bereits bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels ALFATAC 10 EC (Zulassungsnr. 00A212-00) klargestellt, dass ALFATAC 10 EC nicht während der Blüte angewendet werden darf.

Schutz von Bestäuberinsekten sicherstellen. Bild: GABOT.

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Per Änderungsbescheid wurde nun das Stadium einiger Kulturen so angepasst, dass ALFATAC 10 EC nur noch vor bzw. nach der Blütezeit angewendet werden darf. ALFATAC 10 EC muss mit der Auflage NB6611 gekennzeichnet sein: „Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.“ Um Missverständnisse bei den Anwendern zu vermeiden, wurde nun das Kulturstadium für vier Anwendungen in Erbse, Futtererbse, Raps und Winterraps so korrigiert, dass kein Widerspruch mehr zwischen der Bienenschutzauflage und dem Kulturstadium besteht. Dies ist notwendig, da das BVL im zonalen Verfahren zunächst die Anwendungen einschließlich der Kulturstadien von der Zulassung im Vereinigten Königreich übernommen hatte.

Ähnliche Änderungen folgen in Kürze für bestimmte Anwendungen der Pflanzenschutzmittel Fastac ME (Zulassungsnr. 007473-00) und MAINSPRING (Zulassungsnr. 008603-00).

Die Änderungen werden mit der nächsten Aktualisierung Anfang Mai 2019 in die online-Datenbank zugelassener Pflanzenschutzmittel des BVL übernommen. (BVL)

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