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Bayern: Vorläufige Ausgangsbeschränkung
"Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben", heißt es in der Allgemeinverfügung, die am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft tritt und am 03.04.2020, 24:00 Uhr, endet.
Laut der neuen Verordnung sind nun nur noch Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief-und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen) erlaubt. Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen, heißt es.
Von der neuen Regelung sind jetzt auch alle Bau- und Gartenmärkte in Bayern betroffen, die nun nicht mehr öffnen dürfen.
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