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Seit 1. Januar 2015: Mindestlohn im Gartenbau
Das Mindestlohngesetz sieht die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 01.01. 2015 vor. Im Gartenbau ist durch einen Mindestlohntarifabschluss eine gleitende Anpassung über 3 Jahre möglich geworden. Dieser sieht für den Westen, also Baden-Württemberg folgende Bruttolohnstaffelung vor:
ab 01.01.2015 - 7,40 Euro
ab 01.01.2016 - 8,00 Euro
ab 01.01.2017 - 8,70 Euro
ab 01.11.2017 - 9,10 Euro
ab dem 01.01.2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Es ist der Erfolg des Zentralverbandes Gartenbau (ZVG) zusammen mit dem landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband, dass, abweichend vom Mindestlohngesetz, ab 01.01.2015 ein Mindestlohn von 7,40 Euro gilt, wenn der Betrieb Mitglied der Berufsgenossenschaft der SVLFG ist. Festgelegt ist dies in einem bundeseinheitlichen, allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Mindestlohntarifvertrag Gartenbau sieht ein schrittweises Ansteigen des Mindestlohns in folgenden Schritten vor. Im Jahr 2015: 7,40 Euro; 2016: 8,00 Euro; 2017: 8,60 Euro. Für Arbeitgeber mit einer Zugehörigkeit zu anderen Berufsgenossenschaften, wie z.B. Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution („Einzelhandels-BG“) gilt wie für die meisten anderen Unternehmen außerhalb des Gartenbaues und der Landwirtschaft ein Mindestlohn von 8,50 Euro.
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer
Der jeweilige Mindestlohn ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer verbindlich, die in Deutschland tätig sind – der Arbeitnehmer kann nicht auf den Mindestlohn verzichten. Unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Eingruppierung haben deshalb auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskräfte Anspruch auf den jeweiligen Mindestlohn. Es gibt auch keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung, d.h. auch nebenbei arbeitende Rentner sind von der Regelung nicht ausgenommen. Auch leistungseingeschränkte oder behinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Mindestlohn. Hier wäre ggf. ein Zuschuss des Integrations- oder Arbeitsamtes zu beantragen bzw. in seiner Höhe auf Antrag anzupassen.
Familienangehörige
Mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) haben Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie als Arbeitnehmer anzusehen sind. Anhaltspunkte dafür sind deren Eingliederung in den Betrieb, deren Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft oder die Behandlung der Lohnaufwendungen als Betriebsausgabe.
Ausnahmen: Azubis, Praktikanten, Jugendliche
Keine Anwendung findet der Mindestlohn auf Azubis unabhängig von deren Alter, auf Jugendliche unter 18 Jahren, Praktikanten zur Berufsorientierung bis zu drei Monaten, im Pflichtpraktikum eines Studiums oder Ausbildung.
Zusammenfassende Auszahlung mehrerer Monatslöhne ist nicht mehr zulässig Der Mindestlohn ist dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit erbracht worden war. Die bisher bei Saisonkräften übliche zusammenfassende Auszahlung mehrerer Monatslöhne ist damit nicht mehr zulässig.
Sonn- und Feiertagszulagen, vermögenswirksame Leistung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld – so ist es richtig Auf den Mindestlohn von 7,40 Euro bzw. 8,50 Euro können Zulagen wie Sonn- und Feiertags- oder Nachtzulagen eben so wenig angerechnet werden wie vermögenswirksame Leistungen. Dagegen können Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Monat der Auszahlung angerechnet werden. Um die Wirkung dieser Sonderzahlungen auf verschiedene Monate zu verteilen, ist erforderlich, diese anteilig umzulegen.
Anrechnung von Sachleistungen wie z.B. Kost und Logis ist nicht möglich
Sachleistungen wie z.B. Kost und Logis dürfen derzeit ebenfalls nicht angerechnet werden. Hier ist erforderlich, dass zusätzlich zum Arbeitsvertrag ein Miet- und ggf. Beherbungsvertrag geschlossen und gesondert von der Lohnabrechung abgerechnet wird.
Aufzeichnungspflicht der geleisteten Arbeitszeit
Auch zukünftig können die im Gartenbau tariflich zulässigen Arbeitszeitkonten zur Glättung saisonaler Arbeitsspitzen unter Bezahlung eines verstetigten Monatslohns Anwendung finden, wenn die dafür erforderlichen Arbeitszeitaufzeichnungen zeitnah erfolgen. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind außerdem für alle Minijobber und kurzfristig Beschäftigte aufzuzeichnen. Für die Dokumentation der täglichen Arbeitszeit ist keine besondere Form vorgeschrieben, allerdings muß sie spätestens am 7. Tag erfolgen, der auf den jeweiligen Arbeitstag folgt. Empfehlenswert ist dabei die Unterschrift des Arbeitnehmers in regelmäßigen Abständen unter den Aufzeichnungen.
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten!
Die schon bisher geltenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind dabei selbstverständlich zu beachten: die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nur dann bis höchstens 10 überschreiten, wenn innerhalb 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt werktäglich nicht überschritten werden. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit liegt damit bei 48 Stunden. Außerdem muss nach dem Ende der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 11 Stunden liegen. In der Landwirtschaft und im Gartenbau kann die Mindestruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Monats oder vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten im Durchschnitt wieder mindestens 11 Stunden erreicht werden. Bei der Berechnung der täglichen Arbeitszeit zählen Pausen nicht mit. Allerdings muss bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine mindestens 30 minütige Pause gemacht werden, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Diese Pausen dürfen nicht an den Rand der Arbeitszeit gelegt werden.
Der Zoll ist Kontrollorgan zur Einhaltung des Mindestlohnes
Für die Einhaltung des Mindestlohnes ist der Zoll zuständig, das entsprechende Personal wurde bereits in diesem Jahr entsprechend aufgestockt. Der Zoll darf dazu ohne Vorankündigung die Grundstücke des Betriebes sowie Geschäftsräume betreten, Arbeitnehmer befragen, sämtliche für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen auch in elektronischer Form einsehen usw.
Einhaltung des Mindestlohns bei beauftragten Dienst- oder Werkvertragsunternehmern sowohl im Inland als auch im Ausland
Der Mindestlohn hat aber nicht nur Bedeutung für Arbeitgeber sondern auch für Auftraggeber, denn dieser haftet dafür, dass der Arbeitnehmer des beauftragten Dienst- oder Werkvertragsunternehmers den Mindestlohn erhält. Dabei ist es unerheblich, ob es ich um einen inländischen oder ausländischen Auftragnehmer handelt. Die Haftung ist verschuldensunabhängig und kann durch Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden.
Verlängerung der Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung
Für 2015 bis 2018, also für vier Jahre wurde mit den Mindestlohnregelungen auch die Zeitgrenze verlängert, während der eine kurzfristige, also sozialversicherungsfreie Beschäftigung ausgeführt werden kann. Bisher durfte eine solche kurzfristige Beschäftigung höchstens genau zwei Monate dauern, nun ist eine solche Beschäftigung für höchstens drei Monate möglich (70 Arbeitstage statt bisher 50 Arbeitstagen). Nicht verändert wurden die übrigen Voraussetzungen, bei denen eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt nur möglich ist: u.a. darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies ist bisher der Fall bei der Beschäftigung von Rentnern, Schülern, Studenten, Hausfrauen/Hausmännern, Selbstständigen und Arbeitnehmern im bezahlten Erholungsurlaub. (Württembergischer Gärtnereiverband e.V.)

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