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STEUERN UND FINANZEN
GABOT, 31.01.2012 - 11:43 Uhr
_Steuern und Finanzen

Neuregelung der Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft

Schon seit dem Sommer 2011 wird über die geplanten Änderungen bei der Abgrenzung Gewerbe von der Land- und Forstwirtschaft als Folge der BFH-Rechtsprechung („Hofladenurteil III“) diskutiert. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 19.12.2011 die neuen Regeln für Wirtschaftsjahre ab 2012 verbindlich festgeschrieben.

Die neuen Abgrenzungskriterien unterscheiden künftig zwei Tätigkeitsbereiche, für die jeweils eigenständig eine relative und eine absolute Umsatzgrenze zu prüfen ist:
   1) Absatz eigener Erzeugnisse und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Verkauf zusammen mit zugekauften Erzeugnissen oder in Verbindung mit Dienstleistungen).
   2) Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens für außerbetriebliche Zwecke und Dienstleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen.

In beiden Bereichen sind dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten nur dann noch der Land- und Fortwirtschaft zurechenbar, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 € im Wirtschaftsjahr betragen.
Da für beide Tätigkeitsgruppen jeweils diese Grenzen gelten, kann es bei manchen Betrieben durchaus zu einer Verdopplung der Beträge kommen. Es ist daher zusätzlich zu prüfen, dass die Umsätze aus diesen Tätigkeiten nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes des Betriebes betragen (sogenannte Überwiegensgrenze).

Ein einmaliges Überschreiten der Grenzen ist unschädlich. Werden die neuen Regeln jedoch drei Jahre hintereinander überschritten, so stellen nach den Grundsätzen des allmählichen Strukturwandels ab dem vierten Jahr die Umsätze hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Es kommt aber nicht zu einer Umqualifizierung der anderen Umsätze, d.h. der daneben bestehende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleibt unberührt.

Insofern Unternehmen bis Ende 2011 die bisher geltenden Zukaufsgrenzen klar unterschritten haben, dauert es bei Überschreiten der neuen Betragsgrenzen noch drei Jahre, bevor die oben genannten Folgen eintreten. Es bleibt somit noch etwas Zeit, um die jeweils beste Anpassungsstrategie für die betroffenen Unternehmen zu erarbeiten.

Personengesellschaften (z.B. GbR) müssen diese Zeit auf jeden Fall nutzen, da bei ihnen aufgrund der sogenannten „Abfärbetheorie“ ein dauerhaftes Überschreiten zur Gewerblichkeit des gesamten Unternehmens führt. Dies bedeutet aus steuerlicher Sicht z.B. Wegfall der umsatzsteuerlichen Pauschalierung und der Lohnsteuerpauschalierung für Saison-Arbeitskräfte. Dies kann im Einzelfall durchaus finanziell schmerzhaft sein.
Ist einer Personengesellschaft das Einhalten der neuen Grenzen nicht möglich, kann nur durch eine Betriebstrennung die Gewerblichkeit für den Gesamtbetrieb verhindert werden. Da eine Betriebstrennung zwangsläufig zu Mehraufwand führt ist, im Einzelfall zu prüfen, ob sich dies lohnt. Neben den steuerlichen Konsequenzen sind hierbei auch eine Vielzahl außersteuerlicher Folgen wie z.B. Bauen im Außenbereich und Stundung von Anliegergebühren zu beachten.

Besondere Vorsicht ist auch angebracht, wenn der Betrieb derart umstrukturiert wird, dass von einem sofortigen Strukturwandel auszugehen ist. Hier entfällt die dreijährige Übergangsfrist und der Gewerbebetrieb beginnt mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Umstrukturierung.

Die vorgestellten neuen Abgrenzungsregeln sollen in die für dieses Jahr erwarteten Einkommensteuerrichtlinien 2012 aufgenommen werden. Ob bis dahin noch gelingt, die absolute Betragsgrenze zu verändern, ist mehr als ungewiss.


Mit freundlicher Unterstützung von: 
 
  BFGS Buchstelle für Gartenbau und verwandte Betriebe mbH
 Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hessenring 99 b
61348 Bad Homburg
Tel: 06172-129002
Fax: 06172-129050
Homepage: www.bfgs.de 
Email: info(at)bfgs.de 

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