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GABOT, 25.07.2012 - 08:59 Uhr
*Gemüse/Obst, Vermischtes

BNN: Stellungnahme zum Umgang mit DDAC-Rückständen

 Mittelfristiges Ziel ist, dass alle Produkte für DDAC und BAC 0,01 mg/kg einhalten. Minimierungsmaßnahmen entlang der Wertschöpfungskette werden gefordert. Der BNN-Orientierungswert gilt für einen Anpassungszeitraum im Rahmen der Leitlinie des Standing Committee on the Food Chain and Animal Health auch dann als eingehalten, wenn DDAC nachgewiesen ist, solange kein Verstoß gegen die Öko-Verordnung vorliegt.

Seit einigen Wochen werden vermehrt Rückstände von DDAC (Didecyldimethylammoniumchlorid) in Lebensmitteln berichtet. DDAC ist ein Tensid und biozider Wirkstoff. Als Eintragswege von DDAC in Lebensmittel wurden dabei DDAC-haltige Desinfektions- und Reinigungsmittel identifiziert. Diese dürfen auf fast allen Stufen der Lebensmittelerzeugung und Verarbeitung eingesetzt werden. Auch wurde ein mit DDAC-verunreinigtes Pflanzenstärkungsmittel bekannt. Es enthielt unzulässigerweise DDAC und ist inzwischen verboten; laut Herstellerangaben sollte es durch einen Zitrusextrakt wirken. Es wurde sowohl in der konventionellen als auch in der ökologischen Landwirtschaft eingesetzt. 

 Die Häufigkeit und Höhe der Rückstände von DDAC in Lebensmitteln war bis vor Kurzem unbekannt, nähere Informationen dazu unter Qualitätsarbeit/Aktuelles.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung kommt zu dem Schluss, dass weder ein chronisches, noch ein akutes Gesundheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher durch die aktuellen DDAC-Funde in Lebensmitteln besteht.

Der Ständige Ausschuss für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit der EU-Kommission hat eine Leitlinie verabschiedet, nach denen Lebensmittel mit über 0,5 mg DDAC/kg nicht gehandelt werden dürfen. Nach Ansicht des Ständigen Ausschusses können Lebensmittel, die nicht bewusst mit DDAC-haltigen Mitteln behandelt wurden, ohne Gefahr für die Konsumenten DDAC bis zu dieser Höhe enthalten.

Der BNN Herstellung und Handel e.V. vertritt die Position, dass DDAC-Rückstände in Bio-Lebensmitteln nicht vorkommen sollten und vermieden werden müssen. Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten zu Recht von Bio-Lebensmitteln, dass für deren Erzeugung und Herstellung soweit als möglich auf DDAC-haltige Desinfektions- und Reinigungsmittel verzichtet wird. 

Mit dem Bekanntwerden des Eintrags von DDAC/BAC in Lebensmittel begann in der Bio-Branche eine intensive Recherche und Kommunikation über alle Stufen der Lebensmittelerzeugung und -verarbeitung. Das DDAC-haltige Pflanzenstärkungsmittel wurde verboten, ein Eintrag von DDAC aus diesem Mitteln in Lebensmittel findet nicht mehr statt.
 
 Ziel ist es, dass mittelfristig alle Lebensmittel den BNN-Orientierungswert von 0,01 mg/kg einhalten. Obwohl DDAC in unserer Umwelt weit verbreitet ist, beispielsweise auch in Putzmitteln im Privathaushalt und im dortigen Hausstaub, werden die Mitglieder des BNN Herstellung und Handel e.V. auf dieses Ziel hinwirken. Mögliche notwendige Umstellungen der Desinfektions- und Reinigungsmittel und nachfolgend möglicherweise des gesamten Hygienemanagements bedürfen trotz intensiver Bemühungen einiger Zeit, da die Lebensmittel weiterhin hygienisch einwandfrei sein sollen und müssen. Für die Zeit der notwendigen Anpassungen gilt im Rahmen der Leitlinien des Ständigen Ausschusses der BNN-Orientierungswert als eingehalten und Bio-Ware darf gehandelt werden, solange kein Verstoß gegen die EU-Öko-Verordnung vorliegt, beispielsweise durch den bewussten Einsatz DDAC-haltiger Pflanzenstärkungsmittel. 

Nähere Informationen finden Sie in der öffentlichen Stellungnahme (PDF).  


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